Ehegattenunterhalt

Sie sind hier: Startseite » Rechtsgebiete » Familienrecht » Ehegattenunterhalt

Es wird zwischen dem Trennungsunterhalt, d.h. dem Unterhalt der bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt werden muss, und dem nachehelichen Unterhalt unterschieden.

Voraussetzung für die den Trennungsunterhalt ist zunächst natürlich die Trennung der Parteien, die auch innerhalb der ehelichen Wohnung vollzogen werden kann.

Die Höhe des Trennungsunterhalts wird in drei Schritten festgestellt.

Zunächst wird der Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten ermittelt. In einem zweiten Schritt wird die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ermittelt und in einem letzten Schritt wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ermittelt.

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht mit der rechtskräftigen Scheidung. Er ist keine Fortsetzung des Trennungsunterhalts und muss daher als eigenständiger Unterhaltsanspruch gesondert geltend gemacht werden.

Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt kann auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet werden. Er kann auch abgefunden werden.

Die einzelnen Schritte erläutern wir Ihnen gerne telefonisch oder in einem gemeinsamen Gespräch.

Wir sammeln eigentlich keine Daten, falls diese aber doch gesammelt werden, klicken Siehier!