Familienrecht

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Im Jahr 2019 wurden insgesamt 149010 Ehen geschieden. Die durch­schnitt­liche Ehedauer bis zur Scheidung betrug 15 Jahre. Das sind drei­einhalb Jahre mehr als noch 1990.

Über die Zeit gesehen nahm die Scheidungs­neigung in Deutsch­land zunächst zu und erreichte 2004 ihren Höchst­stand. Wäre das Scheidungs­verhalten danach konstant geblieben, wären von 1 000 in einem Jahr geschlossenen Ehen langfristig 425 wieder geschieden worden. Allerdings sinkt diese sogenannte zusammen­gefasste Scheidungs­ziffer seit 2005 tendenziell. Im Jahr 2016 betrug sie 346 Scheidungen von 1 000 Ehen. Die oft bemühte Aussage, dass „jede zweite Ehe in Deutschland geschieden wird“, ist ein Mythos. Keine Maßzahl der Scheidungs­statistik deutet bislang darauf hin. (Quelle: Statistisches Bundesamt)

Aus juristischer Sicht ist die Scheidung selbst meist nicht das Problem. Voraussetzung für die Scheidung ist lediglich, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt von einander gelebt haben. Das kann auch in der gemeinsamen Ehewohnung sein, so lange die Parteien eine Trennung von "Tisch und Bett" auch konsequent einhalten. Wenn dann nur ein Partner die Ehe für zerrüttet hält und geschieden werden will, so wird die Ehe in der Regel auch geschieden.

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Schwierig wird es in aller Regel bei der Festlegung der Höhe des zu zahlenden Ehegatten- und Kindesunterhalt. Auch die Vermögensauseinandersetzung, die Regelung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern und die Aufteilung des Hausrats bereiten meist erhebliche Probleme.

Sind sich die Eheleute jedoch über die Scheidung und ihre Folgen einig, kann die Scheidung kostengünstig mit nur einem Anwalt durchgeführt werden, der einen der Eheleute vor Gericht vertritt. Das heißt, nur eine Partei muss anwaltlich vertreten sein, der andere Ehepartner muss der Scheidung vor Gericht lediglich zustimmen.

In vielen Fällen ist auch bei der Regelung des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern anwaltliche und schließlich auch gerichtliche Hilfe nötig. Hier hat sich das sogenannte Münchner Modell, ein beschleunigtes Verfahren in Sorge-, Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsregelungsangelegenheiten, als sehr hilfreich erwiesen. Ziel diese Modells ist es, die Eltern in ihrer gemeinsamen Verantwortung zu stärken.

Wenn es um komplizierte Vermögensfragen und Verstrickungen geht, empfehlen wir, das Verfahren Collaborative Practice oder eine Mediation. In dem erstgenannten Verfahren werden beide Parteien durch besonders geschulte Anwälte vertreten, die sich verpflichten, mit den Parteien außergerichtlich eine einvernehmliche Regelung zu finden. Die näheren Einzelheiten erläutern wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

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